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Ein Bauherr oder ein Grundbesitzer hat in puncto Garagenbau vor der Umsetzung seines Planes einiges zu beachten. Hält er sich nämlich nicht an die Regelungen des Baurechts, so drohen ihm zahlreiche Scherereien mit der zuständigen Bauaufsicht. Da die Baurechtsregelungen des Bundes und der einzelnen Länder für Laien meist schwer durchschaubar sind, ist der Bauherr oder Grundbesitzer gut beraten, seine Pläne von einem Rechtsanwalt oder der zuständigen Behörde vorab prüfen zu lassen.
Wer dies verabsäumt, muss damit rechnen, dass Vater Staat ein bereits realisiertes Bauvorhaben zum Abriss freigibt. Das bedeutet für den Errichter einer Garage, dass von ganz oben die Beseitigung der Garage angeordnet wird.
Der Bau einer Garage geht oft einher mit der Planung eines Wohngebäudes. Häufig wird auch im Zuge einer Haussanierung das bestehende Grundstück mit einer Fertiggarage ergänzt. Der geschlossene Unterstand bietet den Fahrzeugen und Motorrädern nicht nur Schutz vor Einbruch, Wind und Wetter oder Vandalismus, sondern die Garage kann auch als Lagerraum oder als Werkstatt genutzt werden.
Nun gilt es für den Bauherrn in Nordrhein-Westfalen eines zu klären: Benötigt er für sein Vorhaben, eine Garage zu errichten, eine Baugenehmigung oder nicht. Da deutschlandweit diese Frage nicht einheitlich geklärt ist, gilt es, die speziellen Regelungen des Landesrechts in Nordrhein-Westfalen einzuhalten. Was den Standort und die Garage selbst betrifft, gibt es in Nordrhein-Westfalen individuelle Regelungen. Das Bauwerk wird mittels Bauantrag genau geprüft, ob es nun nutzungs- und genehmigungsfähig ist.
Bevor ein Bauherr in Nordrhein-Westfalen ein Gebäude errichtet, muss er vorher den entsprechenden Bauantrag bei der Baubehörde stellen. In den meisten Fällen können die Garagenhersteller hier den Bauherren oder Grundbesitzern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn sie wissen ganz genau, wann und wo ein Bauantrag in NRW erforderlich ist oder eben nicht. Der Bauantrag muss richtig und vollständig sein, nur dann kann eine zügige Bearbeitung erfolgen.
Der Bauantrag muss natürlich alle gesetzlich verlangten Bauvorlagen enthalten und zudem auch alle anderen Unterlagen, die notwendig sind, damit das Bauvorhaben bewertet und genehmigt werden kann. Die Behörde prüft die Unterlagen binnen 10 Tagen auf ihre Vollständigkeit, doch der Bauherr muss nicht selten knapp zwei Monate auf die endgültige Entscheidung warten, bis die Genehmigung erteilt wird. Doch nicht alle Bauvorhaben bedürfen einer Genehmigung, denn die Landesbauordnung sieht im Bundesland Nordrhein-Westfalen vor, dass bei bestimmten Gebäuden keineswegs eine Baugenehmigung erforderlich ist.
In NRW ist der Bau einer Garage grundsätzlich genehmigungspflichtig mit einer Ausnahme: Eine Garage darf dann genehmigungsfrei errichtet werden, wenn die Nutzfläche der Garage nicht größer als 100 Quadratmeter ist und sie im Geltungsbereich eines Planes der Bebauung errichtet wird. Bei Mittelgaragen hingegen muss der Standsicherheitsnachweis vor Baubeginn vorgelegt werden, damit er überprüft werden kann. Für den Bauantrag sind folgende Unterlagen notwendig:
• eine bis zu sechs Monat alte Flurkarte 1:500
• Lageplan
• Baubeschreibung
• amtlicher Bauantrag
• Bauzeichnung
Der Bauherr sollte mit dem Wohnungshausantrag auch den Garagenbauantrag mitstellen, denn die Garage kann auch später errichtet werden. Mit dem Garagenbau kann somit nach der Genehmigungserteilung erst viel später begonnen werden. Drei Jahre hat der Bauherr Zeit, um die genehmigte Garage zu errichten. Bevor die Genehmigung verfällt, kann eine Verlängerung schriftlich beantragt werden. Diese Verlängerung gilt in NRW für ein ganzes Jahr.
In NRW hat das bundesweit gültige Gesetz BauGB (Baugesetzbuch) bezüglich des Baurechts Bestand. Beim Bauen einer Garage gelten darüber hinaus noch andere Verordnungen und Gesetze, die vom Bauherrn oder Grundbesitzer beachten werden müssen. So etwa die Regelungen der BauO NRW (Bauordnung für das Bundesland NRW) und die VV BauO NRW (Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung).
Auch die BauPrüfVO (Verordnung über bautechnische Prüfungen) spielt hierbei eine Rolle. Garagen werden im § 2 der BauO NRW als Bauwerke definiert, sie sind teilweise oder ganz umschlossene Räume, die zum Abstellen von Autos und Motorrädern dienen. In NRW kann für Garagen ein Freistellverfahren beantragt werden. Laut § 67 gilt dieses Freistellverfahren dann, wenn die Grundstückserschließung gesichert ist, wenn die Garage zusammen mit dem Eigenheim in geringer und mittlerer Höhe steht und sofern das Vorhaben den Festsetzungen entspricht, die im Bereich des Bebauungsplanes liegen.
Die BauPrüfVO regelt zudem ganz genau, welche Unterlagen zu den erforderlichen Bauvorlagen zählen. So gehören zu den schon erwähnten Unterlagen, wie Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung usw., auch das Brandschutzkonzept, der Schallschutz und der Nachweis zur Standsicherheit.
Bei einem Bauantrag durch den Bauherrn werden die dazu benötigten Bauvorlagen in NRW mithilfe des Bauvorlagenerlasses geregelt. Da die Bauvorlagen grundsätzlich schon in der NRW Bauordnung festgehalten sind, dient der Bauvorlagerlass lediglich dazu, die Verfahren der Bauaufsicht zu vereinfachen und voranzutreiben.
Da es in Nordrhein-Westfalen keine gesonderte Garagenverordnung gibt, sind die besonderen und allgemeinen Vorschriften für den Garagenbau in der SBauVO Teil 5 integriert. In der Verordnung über den Betrieb und den Bau von Sonderbauten werden die Garagen in drei Gruppen unterteilt, die Größe ist hierbei relevant. Ist die Nutzfläche einer Garage kleiner als 100 Quadratmeter, gilt sie als Kleingarage.
Eine Mittelgarage weist eine Nutzfläche auf, die zwischen 100 und 1.000 Quadratmeter beträgt und eine Großgarage umfasst eine Grundfläche von über 1.000 Quadratmetern. In der Garagenverordnung von NRW sind allgemeine Vorschriften enthalten, wie etwa der Geltungsbereich, die kraftbetätigten Tore, die Rampen, die Arbeitsgruben, die Verkehrsflächen, die Einstellplätze und die Zu- und Abfahrten. Bei kleinen Garagen sind in der Garagenverordnung NRW die baulichen Anforderungen genau definiert. Groß- und Mittelgaragen sind durch die Garagenverordnung in Nordrhein-Westfalen bezüglich den allgemeinen Anforderungen, den festgelegten Rauchabschnitten, den Decken, Pfeilern, Stützen und Wänden präzise geregelt.
Auch Regelungen bezogen auf eventuelle Feuerlöschanlagen, Lüftungen, Rettungswege, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlagen und Beleuchtung, werden durch die Garagenverordnung NRW genau festgelegt. Die Betriebsvorschriften für Garagen werden ebenfalls durch die Garagenverordnung NRW bestimmt.
• Der Platz vor dem Garagentor muss ausreichend sein, um – sofern erforderlich – wartende Fahrzeuge aufzunehmen, damit der Verkehrsfluss im Raum des öffentlichen Straßenverkehrs gewährleistet ist.
• Mindestens 2,45 Meter breit und 5 Meter lang muss der Einstellplatz für das Auto sein.
• Zwischen der Garage und den weiteren Räumen müssen die Decken und Wände feuerhemmend sin. Tragende Wände sowie Decken sind bei Kleingaragen ohne Feuerwiderstand genehmigt.
• Zwischen den öffentlichen Verkehrsfahrbahnen und der Garage darf die Länge der Ab- und Zufahrten nicht weniger als drei Meter betragen.
• Der in der Garage gelagerte Kraftstoff muss bruchsicher sowie dicht verschlossen sein und in Kleingaragen dürfen nicht mehr als 20 Liter Benzin und maximal 200 Liter Dieselkraftstoff gelagert werden.
Die Sonderbauverordnung legt zudem fest, dass die Öffnungen zwischen den angrenzenden Räumen und den Wänden in kleinen Garagen feuerhemmend sein müssen und zugleich mit selbst sowie dicht schließenden Abschlüssen ausgeführt sein müssen.
Bevor der Bauherr mit dem Errichten seiner Garage beginnt, die direkt oder unmittelbar im Grenzbereich zum Nachbarn gebaut wird, sollte er dessen Genehmigung und Einverständnis einholen. Oftmals können Garagen an der Grenzlinie nur dann errichtet werden, sofern das Begehen des Nachbargrundstückes erduldet wird. Darum greift in solchen Fällen das sogenannte „Hammerschlags- und Leiterrecht“. In den bestimmten Artikeln des nordrhein-westfälischen Nachbarschaftsgesetzes ist dies festgelegt. Der Bauausführende sollte verschiedene Regeln genauestens beachten und einhalten:
• Das Recht zum Bauen der Garage muss in angemessener Zeit und schonend ausgeübt werden.
• Wird das Nachbargrundstück länger als einen Monat benutzt, dann ist für die Zeit darüber hinaus eine Entschädigung für den Nachbarn fällig.
• Ein Schadensersatz steht dem Nachbar infolge von entstandenen Schäden immer zu.
• Durch den Garagenbau und die dazugehörenden Arbeiten darf der Nachbar keinerlei Belästigungen erfahren.
Es zahlt sich für alle Beteiligten also aus, sich vor Baubeginn zusammenzusetzen und die Sachlage und Situation konkret und einvernehmlich zu klären. Nur auf diese Weise kann langfristig ein Nachbarschaftsstreit vermieden werden.
Die Grenzbebauung und die Abstandsflächen sind in der Bauordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfallen geregelt. Unter gewissen Umständen dürfen die Garagen ohne eine eigene Abstandsfläche oder in die Abstandsflächen von fremden Wohnhäusern errichtet werden. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn die Garage an der Grenze des Grundstückes errichtet wird oder der Abstand zur Grenze nicht größer als drei Meter ist:
• An jeder einzelnen Grenze darf die Bebauungsgesamtlänge von neun Metern nicht überschreiten, es dürfen insgesamt zu den Grenzen der Nachbarn nicht mehr als 15 Meter bebaut werden.
• Bei der Grenzbebauung darf die mittlere Wandhöhe, samt dem Dach mit einer 30-Grad-Neigung oder der Giebelfläche, nicht mehr als drei Meter ausmachen.
Wer in Nordrhein-Westfalen einen Garagenbau gesetzlich geregelt durchführen möchte, muss die zuständigen Baubehörden rechtzeitig kontaktieren. Eine beratende Funktion hierbei können sowohl die Garagenhersteller als auch der Architekt des Eigenheims einnehmen. Selbst in den Ämtern und Behörden können wichtige und zum Ziel führende Informationen eingeholt werden. Das Überprüfen des Bauplans und der zum Erbauen benötigen Unterlagen übernimmt oftmals ein Rechtsanwalt. Je besser der Bauherr von allen Seiten abgesichert ist, desto reibungsloser können das Errichten und die Inbetriebnahme der Garage erfolgen.