Fällt der Bau einer Garage unter die sogenannte Genehmigungspflicht, dann kann der Bauherr einen Architekten oder den Garagenhersteller als bauvorlagenrechtlichen Planer beauftragen. Diesen finanziellen Aufpreis sollte der Hausbesitzer gerne in Kauf nehmen, zumal ein Bauantrag vom Bauamt vor Ort geprüft und genehmigt werden muss.
1. Bauantrag in Brandenburg
Vor Baubeginn muss in Brandenburg für die Errichtung der Garage eine Baugenehmigung erteilt werden. Der Bauantrag muss rechtzeitig eingereicht werden, denn für die Planung und für das Bauen sollten die Termine eingehalten werden können. Der Bauherr muss dafür sorgen, dass der eingereichte Bauantrag alle erforderlichen Unterlagen beinhaltet. Nur dann kann die zuständige Behörde die notwendigen Unterlagen hinsichtlich der Bauvorschriften und Bestimmungen durchleuchten und den Bauantrag genehmigen. Von der Antragstellung bis hin zur endgültigen Zusage sollte der Bauherr in Brandenburg mindestens drei bis vier Monate einplanen. Die Baugenehmigung wird in Brandenburg bei den örtlichen Städten oder Landkreisen eingereicht und erteilt.
Der Bauherr kann somit das Bauvorhaben pünktlich beginnen, sofern der Antrag frühzeitig gestellt wurde. Für geringfügige Nutzungsänderungen oder Bauvorhaben sieht die Landesbauordnung Brandenburg Ausnahmen vor. Der Bauantrag muss in Brandenburg nicht gestellt werden, wenn die Garage bestimmte Voraussetzungen erfüllt:
- Eingeschossige, oberirdische Garagen dürfen im Rahmen eines Bebauungsplanes bis zu einer 150-Quadratmeter-Grundfläche problemlos ohne Baugenehmigung gebaut werden.
- Wird die Garage auf dem gleichen Grundstück wie das Wohnhaus oberirdisch errichtet und die Grundfläche beträgt nicht mehr als 50 Quadratmeter, bedarf es ebenso keiner Baugenehmigung.
Oftmals müssen Garagen in Brandenburg gemäß vorhandener Gemeindesatzungen gebaut werden, daran müssen sich auch jene Bauherren halten, die keine Baugenehmigung benötigen. Auf Wunsch des Hausbesitzers kann der Garagenbau durch das vereinfachte Genehmigungserfahren oder über das Bauanzeigeverfahren beantragt werden.
Ein Bauantrag muss in Brandenburg immer dann eingereicht werden, wenn die Garage die maximalen Abmessungen für das genehmigungsfreie Errichten überschreitet. Zum Beispiel auch dann, wenn in der Garage eine Werkstatt eingerichtet wird oder wenn ein Fahrzeugunterstand mit Einliegerwohnung geplant ist. Hierbei müssen alle Vorgaben der rechtlichen Bestimmungen erfüllt werden, die sich aus der Bauvorlageverordnung oder Bauordnung ergeben.
Für den Bauantrag sind folgende Unterlagen notwendig:
- Amtlicher Bauantrag
- Bebauungsplan
- Flurkarte (darf nicht älter als sechs Monate alt sein)
- Baubeschreibung
- Lageplan
- Bauzeichnung
Planen junge Bauherren ein Einfamilienhaus, so sollten sie auf jeden Fall die genehmigungspflichtigen Garagen gleich mit beantragen. Erfolgt die Planung der Bauausführung auch zu einem späteren Zeitpunkt, so gilt in Brandenburg die Baugenehmigung ab dem Augenblick der Erteilung noch vier Jahre. Die Geltungsdauer des Bauantrages kann nach Ablauf der Frist ohne Schwierigkeit (meist telefonisch) für zwei Jahre verlängert werden.
2. Die Brandenburger Bauordnung (BbgBO) und andere Regelwerke
Rechtskräftig regelt das Baugesetzbuch (BauGB) bundesweit die Grundlagen der Bauwerkerrichtung. Doch in Brandenburg sind zudem noch andere Gesetze und Verordnungen beim Garagenbau zu beachten und einzuhalten. Dazu gehören neben der Landesbauordnung für Brandenburg (BbgBO) weitere Regelwerke, wie etwa die BbgGStV (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung) und die BbgBauVorlV (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung).
Diese Regelwerke dienen hauptsächlich dazu, die Verordnungen über die Nachweise und Vorlagen in bauaufsichtlichen Verfahren im Bundesland Brandenburg zu regeln und festzulegen. Denn in diesen Verordnungen sind für die Stellplätze und Garagen die Regelungen genau definiert. Auch die technischen Bestimmungen sind zu beachten, denn diese sind auch für Garagen gültig, die genehmigungsfrei gebaut werden können. Wie die Bauteile ausgeführt werden und welche Konstruktionsgrundlagen gelten, wird in der Sammlung von Richtlinien und Normen exakt bestimmt. Somit ist für den Bauherrn eines wichtig:
Die Garage ist nur dann genehmigungsfähig und nutzfähig, wenn alle vorgeschriebenen Regelungen penibel eingehalten werden. Werden die Garagen auf Grundstücksgrenzen errichtet, dann kann das Nachbarrechtsgesetz von Brandenburg greifen.
3. Der Bauvorlagenerlass Brandenburg (BVerl)
Die notwendigen Bauvorlagen für einen Bauantrag werden in Brandenburg ergänzend durch den Bauvorlagenerlass geregelt. Der Bauvorlagenerlass nützt dem Bauherrn insofern, zumal er die bauaufsichtlichen Verfahren deutlich vereinfachen und zugleich auch beschleunigen kann. Es sind im BVerl verschiedene Anlagen enthalten, wie etwa genaue Hinweise für Sachverständige und für alle am Garagenbau beteiligten Personen sowie für den Bauherrn.
Im BVerl sind zudem Erörterungen und genaue Hinweise zum Inhalt der Bauvorlagen enthalten.
4. Die Brandenburger Garagenverordnung
Der Begriff „Garage“ wird in der Garagenverordnung von Brandenburg klar definiert. Des Weiteren beinhaltet diese Verordnung verschiedene Vorgaben zu den einzelnen Bauteilen und zum Standort. Im ersten Abschnitt der Garagenverordnung für Brandenburg werden allgemeine Vorschriften dargelegt.
Im Abschnitt 1 werden die Begriffe erklärt. So gelten Garagen als Gebäudeteile oder als Gebäude, die zum Abstellen von Fahrzeugen dienen. Die Stellplätze werden definiert, offene und geschlossene Garagen genau bestimmt sowie oberirdische, automatische Garagen und Kleingaragen per Definition exakt unterschieden.
Der Abschnitt 2 der Garagenverordnung für Brandenburg befasst sich mit den Bauvorschriften für Rampen, die Außenwände und Trennwände sowie Brandwände und tragende Wände, die Decken und Dächer der Garagen. Zudem beinhaltet der Abschnitt zwei die Regelungen und Bestimmungen für die Zu- und Abfahrten, die Fahrgassen und Einstellplätze, die Pfeiler, Stützen, Brandabschnitte und Rauchabschnitte. Weiter befasst sich dieser Abschnitt mit der Beleuchtung, den Rettungswegen, der Lüftung, den Verbindungen zwischen den Garagengeschossen und den Garagen, den Brandmeldeanlagen und den Feuerlöschanlagen.
Im Abschnitt 3 werden die Betriebsvorschriften für Garagen geregelt und das Abstellen von Fahrzeugen in Räumen, die nicht als Garagen gelten.
Im Abschnitt 4 der brandenburgischen Garagenverordnung sind die Bauvorlagen festgehalten.
Die Schlussvorschriften sind im Abschnitt 5 angegeben, wie zum Beispiel die Übergangsvorschriften, die Ordnungswidrigkeiten und die weitergehenden Anforderungen sowie das Inkrafttreten.
In Bezug auf die Grundfläche erfolgt die Einteilung der Garagen. So gelten als Kleingaragen all jene Garagen mit einer maximalen Grundfläche von 100 Quadratmetern. Mittelgaragen besitzen eine Fläche von 100 bis 1.000 Quadratmetern. Verfügen die Garagen über mehr als 1.000 Quadratmeter Grundfläche, zählen sie zu den Großgaragen.
Die Garagenverordnung in Brandenburg sieht für die Bestandteile der Garage verschiedene Regelungen vor:
- Mindestens zwei Meter muss die Höhe einer Garage betragen.
- Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Garage muss mindestens ein Abstand von drei Metern vorliegen.
- Innerhalb der Garage muss der Einstellplatz eine Länge von fünf Metern und eine Breite von 2,30 Metern aufweisen.
- Bei den als Kleingaragen genutzten Gebäuden müssen die tragenden Wände aus nicht brennbaren oder aus feuerhemmenden Materialien bestehen.
Grundsätzlich besagt die Garagenverordnung in Brandenburg, dass Kraftfahrzeuge nur in Garagen abgestellt werden dürfen und nicht in anderen Räumen.
5. Das Brandenburger Nachbarrechtsgesetz
Wird eine Garage auf die Grenze zum Grundstück des Nachbarn gebaut, dann spielt das brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) eine wichtige Rolle.
Die errichtete Garagenwand auf der Grundstücksgrenze zählt als Grenzwand. Vor dem Errichten der Garage muss der Nachbar mindestens zwei Monate zuvor informiert werden. Können beim Errichten der Garagenwand die nötigen Arbeiten nur dann durchgeführt werden, wenn das Grundstück des Nachbarn genutzt werden darf, muss dies der Nachbar stillschweigend in Kauf nehmen. Jedoch nur bis zu einem gewissen Rahmen und einer gewissen Zeit.
Aber auch nur dann, wenn ohne dieses Begehrecht der Garagenbauer dafür einen unmäßigen Aufwand betreiben müsste, der mit immensen Kosten verbunden wäre. Der Nachbar kann für die Benutzung eine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Werden während des Garagenbaus auf dem Nachbargrundstück Schäden verursacht, hat der Nachbar das Recht auf Schadensersatz. Für den Bauherrn oder für den Hausbesitzer macht sich eine Aussprache mit dem Nachbarn stets bezahlt, schließlich möchte kein Mensch mit vollendeten Tatsachen von heute auf morgen überrumpelt werden.
Eine adäquate Kommunikation zwischen Nachbarn kann manchen Streit verhindern.
6. Garagen und Grenzbebauung
Die Grenzbebauung bei Garagen hinsichtlich der Abstandsflächen wird in Brandenburg wie folgt geregelt:
• Die Garage darf entlang der Grenze bis auf eine Länge von neun Metern angebaut werden (pro Nachbar). Insgesamt darf die gebaute Wandlänge an die Nachbargrenzen 15 Meter nicht überschreiten.
• Werden Garagen nicht an die Grenze gebaut, so dürfen sie auch ohne eigene Abstandsflächen bzw. in die Abstandflächen von Wohnhäusern errichtet werden.
Fazit:
Damit für den Bauherrn eine Planungssicherheit besteht, müssen für das Bauvorhaben die erforderlichen Informationen eingeholt werden.
Vor Baubeginn der Garage muss überprüft werden, ob es eine Baugenehmigung braucht und wenn ja, welche Unterlagen und Daten dazu benötigt werden.