In Baden-Württemberg gibt es kaum mehr Planungen von Eigenheimen, ohne eine dazugehörige Garage. Die Garage nutzt der Hausbesitzer sowohl als Abstellplatz für seine Kraftfahrzeuge als auch als Lagerplatz bzw. als Werkstattraum. Nahezu bei jeder Hausplanung ist der Unterstand für das Auto – entweder als Einzel- oder als Doppelgarage – ein wichtiger Bestandteil.
Viele Häuslebauer sind beim Errichten ihres Eigenheims daran interessiert, eine Garage zu bauen. Ob sie dafür eine Baugenehmigung brauchen oder ob sie getrost genehmigungsfrei die Garage errichten können, hängt mit der Bauordnung Baden-Württembergs zusammen.
Aufgrund der unterschiedlichen Garagenvarianten bieten jedoch Garagen keineswegs nur Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder Witterungsschutz. Nein, der Bauherr ist mit dem richtigen Grundriss der Garage in der Lage, eine Mehrfachnutzung zu gewinnen. Eine Massivgarage kann beispielsweise überbaut werden mit einer Einliegerwohnung. Die Garage kann das Nutzgebäude optimal durch einen Hobby- oder Abstellraum ergänzen.
Ob eine Baugenehmigung für eine Garage notwendig ist, wird generell betrachtet von Bundesland zu Bundesland entschieden. In Baden-Württemberg kann der Bauherr dann genehmigungsfrei seine Garage errichten, sofern der umbaute Raum eine Fläche von 40 Quadratmetern nicht übersteigt. Jedoch muss sich der Bauherr an die bauplanrechtlichen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften halten, damit das Bauwerk letztendlich allen gesetzlichen Bedingungen entspricht.
Auch Hausbesitzer im besten Alter, die ihre Garage modernisieren bzw. von Grund auf sanieren möchten, müssen sich an die Regelungen und Bestimmungen der zuständigen Baubehörden halten. Wird ein Bauantrag benötigt, so muss dieser früh genug und richtig eingereicht werden. Dies kann erfolgen durch einen Architekten, einen Fertiggaragenhersteller oder von einem bauvorlageberechtigten Planer. Der Bauantrag muss komplett sein und sollte frühzeitig an die richtige Adresse zugestellt werden.
1. Bauantrag in Baden-Württemberg
Für die Errichtung eines Bauwerkes gilt es in Baden-Württemberg grundsätzlich einen Bauantrag zu stellen. Erst nachdem der Bauherr vom zuständigen Amt die Genehmigung erteilt bekommt, darf mit dem Bauen der Garage begonnen werden. In der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind alle Ausnahmen bezüglich des Garagenbaus in Baden-Württemberg aufgelistet, zudem finden sich in der LBO grundsätzliche Vorgaben, die den Garagenbau, aber auch andere Gebäude in weiten Teilen betreffen.
Braucht der Bauherr für seine Garage keine Genehmigung, so muss das Bauwerk trotzdem in jedem Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Denn das verfahrensfreie Errichten bedeutet für den Bauherren nicht, dass er völlig freie Bahn hat. Viele Gemeinden in Baden-Württemberg sind befugt, auch von jenen Bauherrn, die genehmigungsfrei die Garage bauen dürfen, ein Kenntnisabgabeverfahren zu fordern. Dieses Recht gestattet der Gemeinde ihre Satzung. Das heißt für den Bauherrn, dass er verpflichtet ist, bei Baubeginn eine sogenannte Bautafel aufzustellen. Auf dieser Bautafel müssen alle Informationen zu finden sein, die das Bauvorhaben unmittelbar betreffen: a) die Bezeichnung des Bauvorhabens, b) Anschrift und Name des Bauleiters und des Entwurfsverfassers und c) Daten des Unternehmers, welcher für die Rohbauarbeiten zuständig ist.
Hausbesitzer, die ihre Garage modernisieren und dabei nicht selten eine Nutzungsänderung des Bauwerkes vornehmen, müssen ebenfalls einen Antrag stellen. Stellt aber die Nutzung keine neuen Anforderungen an das Gebäude, wie beispielsweise Brand- oder Wärmeschutz, dann ist kein Antrag vonnöten.
Der Bauantrag für Garagen muss eingereicht werden, wenn die Höhe und die Größe für verfahrensfreie Garagen deutlich überschritten werden oder wenn der Bauherr eine Garage mit einer Einliegerwohnung plant. Der Bauantrag in Baden-Württemberg muss rechtzeitig eingereicht werden, damit sich der Plan und der Bau der Garage termingerecht abwickeln lassen. Es können zwischen Antragstellung und Genehmigungsbescheid gut und gerne drei bis vier Monate vergehen. Für den Bauantrag sind folgende Unterlagen wichtig:
• Bebauungsplan
• Amtlicher Bauantrag
• Bauzeichnung und Baubeschreibung
• Flurkarte im Maßstab 1:500 (sollte nicht älter als sechs Monate sein)
• Lageplan
• Flurstücknummer sowie Name und Anschrift von Eigentümern der Nachbargrundstücke.
Als genehmigungsfrei gelten all jene Garagen, bei denen das Bauvorhaben mit einer geringen Schwierigkeit verbunden ist, der Innenbereich unter 40 Quadratmeter liegt und die Höhe maximal drei Meter beträgt. Der Bauherr braucht zum Bau der Garage auch dann keine Genehmigung vonseiten des Bauamtes, wenn das Bauwerk maximal neun Meter pro Grundstücksgrenze gebaut wird.
Der Bauherr ist gut beraten, wenn er bei der Planung des Eigenheims auch den Bauantrag für die Garage mitbenennt. Somit erspart er sich den doppelten Aufwand. Denn auch wenn das Bauwerk erst viel später errichtet wird, wirkt sich die gleichzeitige Beantragung für den Bauherrn günstig aus. Die Genehmigung gilt nämlich vier Jahre und die Geltungsdauer kann problemlos verlängert werden.
2. Die Baden-Württembergische Bauordnung (LBO) und andere Regelwerke
Das Baugesetzbuch sowie viele andere Richtlinien, Regelwerke und Verordnungen sind die gesetzlichen Grundlagen und die maßgebliche Orientierung, wenn es um den Bau von Garagen geht. Konkretisiert werden diese vorgegebenen Richtlinien des Baugesetzbuches in Baden-Württemberg mittels der LBO. Die Bauvorlagenverordnung sorgt zudem dafür, dass die nötigen Unterlagen bei den Behörden oder beim zuständigen Bauamt regelkonform und ordnungsgemäß sowie vollständig eingereicht werden können.
Die Garagenverordnung (GaVO) spielt beim Garagenbau im Bundesland Baden-Württemberg eine entscheidende Rolle. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über Garagen und Stellplätze verhängt die wesentlichen Verordnungen, an die sich jeder Bauherr im Land zu halten hat. Hier wird genau definiert, welche Anforderungen ein Unterstand für Kraftfahrzeuge erfüllen muss. Welche Konstruktionsgrundlagen im Konkreten einzuhalten sind, legen sowohl gewisse Normen und Richtlinien als auch die Technischen Baubestimmungen fest. Erst bei Erfüllung gilt das Bauwerk als genehmigungsfähig und die Errichtung sowie die Benutzung wird als zulässig erklärt. Wird die Garage auf die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut, dann tritt oftmals das Nachbarschaftsgesetz in Kraft.
Garagen werden laut LBO wie folgt definiert: a) Garagen müssen auf der Grundstücksfläche erstellt werden, wo sich auch das Wohngebäude befindet oder zumindest in zumutbarer Nähe. b) Die Garage darf die Anwohner weder schädigen, noch darf das Bauwerk in der Umgebung die Ruhe, das Wohnen oder das Arbeiten beeinträchtigen. c) Die Anordnung der Garage muss ordnungsgemäß sein und sie darf nicht mit einem Kinderspielplatze kollidieren. d) In der Garage ist das Abstellen von Fahrzeuganhängern und Wohnwagen erlaubt, die Garage darf jedoch in keinster Weise zweckentfremdet genutzt werden.
Die Verordnung des Umweltministeriums, des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr und der Landesregierung über das baurechtliche Verfahren differenziert zwischen Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren und im Kenntnisabgabeverfahren. In der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) werden allgemeine Anforderungen benannt.
3. Der Bauvorlagenerlass Baden-Württemberg (BVerl)
Der Bauvorlagenerlass Baden-Württemberg regelt die notwendigen Bauvorlagen für den Bauantrag ergänzend. Dem Bauherrn nützt der Bauvorlagenerlass insofern, da er die bauaufsichtlichen Verfahren im hohen Maße beschleunigt und zugleich erheblich vereinfacht. So sind im Bauvorlagenerlass wichtige Anlagen enthalten, zum Beispiel genaue Hinweise für Sachverständige sowie für den Bauherrn und alle am Garagenbau beteiligten Personen. Zudem enthält der BVerl genaue Hinweise und Erörterungen zum Bauvorlageninhalt.
4. Die Baden-Württembergische Garagenverordnung
Nicht nur die Garagen selbst, sondern auch die Anforderungen an dieselben sind in der Garagenverordnung (GaVO) exakt bestimmt. Dazu zählen etwa die Konstruktion, die Funktion und der Standort. So werden im Punkt der Begriffe Garagen dann als offene Garagen bezeichnet, wenn die ins Freie führenden unverschließbaren Öffnungen mindestens ein Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände ausmachen. Sofern die Bauwerke eine ständige Querlüftung aufweisen, gelten sie ebenfalls als offene Garagen. Im Punkt der Begriffe werden die geschlossenen Garagen und die automatischen Garagen sowie die Nutzfläche und die Garagenabstellplätze präzise beschrieben. Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze umfasst die Regelungen bezüglich der Zu- und Abfahrten, der Rampen, der Leitungen und der lichten Höhe sowie bezüglich der Lüftung und der Beleuchtung. Zudem umfasst die Garagenverordnung die Bestimmungen hinsichtlich der Rettungswege, der Betriebsvorschriften, der Decken, Dächer und Wände. Auch die Richtlinien und Anforderungen an die Brand- und Rauchabschnitte, die Feuerlöschanlagen, die Brandmeldeanlagen, die zusätzlichen Bauvorlagen, an die Fahrgassen und an die Stellplätze, sind in der GaVO enthalten. Zudem umfasst sie die Bestimmungen bezüglich Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Prüfungen sowie besonderen Anforderungen.
Für Mittel- und Großgaragen gibt es viele Regeln, welche der Bauherr zu beachten und einzuhalten hat. Bei Kleingaragen gilt es, Folgendes zu beachten: a) Eine natürliche Lüftung ist ausreichend. b) Mindestens fünf Meter lang müssen die Garagenstellplätze sein, mindestens 2,30 Meter sollte die lichte Breite und höchstens drei Meter die lichte Höhe betragen. c) Die Verbindung mit dem Wohnhaus oder anders genutzten Räumen muss mit Türen erfolgen, die dicht-schließend sind. d) Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht in anderen Räumen abgestellt werden, die nicht als Garage deklariert sind.
5. Das Baden-Württembergische Nachbarrechtsgesetz
Das Baden-Württembergische Nachbarrechtsgesetz greift immer dann, wenn der Hausbesitzer oder der Bauherr auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn eine Garage baut. Der Bauherr darf auf dem Grundstück des Nachbarn nur dann Arbeiten verrichten, wenn es ihm ansonsten unmöglich wäre, den Garagenbau zu verwirklichen. Der Nachbar muss das Begehen seines Grundstückes hinnehmen, dennoch darf sich das Errichten der Garage nicht unnötig lang hinziehen. Der Nachbar hat sowohl das Recht auf Entschädigung als auch das Recht auf seiner Seite, eine Schadensersatzklage einzureichen, sofern durch den Garagenbau auf seinem Grund und Boden ein Schaden entstanden ist. Der Nachbar muss vom Bauherrn mindestens zwei Monate vorher über das Bauvorhaben informiert werden. Das friedliche Miteinander kann durch Gespräche und durch eine rechtzeitige Zustimmung des Nachbarn gepflegt werden.
6. Garagen und Grenzbebauung
Für Garage gelten verschiedene Besonderheiten, die abweichend sind von den anderen Regelungen, welche die Abstände zwischen Grenzen und Bauwerken betreffen. Die Regelungen aus dem § 6 der LBO gelten vornehmlich für Garagen mit einer maximalen Wandfläche von 25 Quadratmetern und mit einer mittleren Höhe bis zu drei Metern. Garagen, die entlang der Grenze des Nachbars gebaut werden, dürfen pro Grenze nicht mehr als neun Meter Länge aufweisen. Insgesamt dürfen an den Nachbarschaftsgrenzen nicht mehr als 25 Meter bebaut werden.
Schlussbemerkung
Wer in Baden-Württemberg einen Garagenbau plant und umsetzen möchte, sollte sich genau bei den zuständigen Ämtern und Behörden informieren. Wird für den Bau der Garage eine Genehmigung verlangt, so sollte der Bauherr die zusammengetragenen Unterlagen von einem Rechtsanwalt prüfen und absegnen lassen. In den meisten Fällen kennen sich die Architekten und Planer von Garagen bestens aus und können hierbei den Bauherrn unterstützen. Wird ohne Bauantrag gebaut, so muss der Bauherr den Bauantrag nachreichen. Er muss zusätzlich mit Kosten rechnen. Denn die Garage muss in der Tat abgerissen werden, wenn sie nicht den amtlichen Vorschriften des Bundeslandes Baden-Württemberg entspricht. Bereits in der Planungsphase empfiehlt es sich deshalb für den Hausbesitzer, hinsichtlich der Genehmigungspflicht alle Informationen beim Bauamt einzuholen. Dann wird bei der Realisierung des Bauvorhabens bestimmt nichts schief gehen.