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Wer auf seinem Privatbesitz eine Garage errichten möchte, um sein Motorrad und sein Fahrzeug vor Witterungseinflüssen oder vor Diebstahl zu schützen, muss einiges berücksichtigen. Bei einer zielführenden Planung des Garagenbaus sind die rechtlichen Aspekte ebenso relevant wie die bestmögliche Ausstattung und die punktgenauen Maße für einen Carport oder eine Garage. Die Baugenehmigung ist in puncto Garagenbau nicht wie bei den Wohnhäusern, wobei es immer einer offiziellen Baugenehmigung bedarf, deutschlandweit einheitlich geregelt. Doch ob nun vom Bauherrn oder Hausbesitzer ein Bauantrag gestellt werden muss oder nicht, hängt nicht nur von den jeweiligen landesspezifischen Garagenverordnungen ab, sondern auch von der Größe der Garage. Die Bauart der Garage wiederum ist dabei nicht mitentscheidend.
Wahlweise kann die Garage als einzelstehendes Gebäude geplant werden oder direkt ans Wohngebäude angebaut werden. In Hessen müssen die Bauherren die geltenden Regelungen beim Bau einer Garage beachten. Beim Bauvorhaben einer Garage gibt es jedoch Ausnahmen. Ohne weitere Genehmigungen dürfen Hausbesitzer dann eine Garage errichten lassen, wenn der Bauplan den „Vorgaben der Hessischen Bauordnung für genehmigungsfreie Bauvorhaben“ entspricht.
Eine genehmigungsfreie Errichtung ist dann nicht zulässig, wenn die Garage mit dem Hauptgebäude direkt durch einen zusätzlichen Raum oder eine Einliegerwohnung verbunden ist und wenn die Garage eine gesetzlich festgelegte Größe überschreitet. Benötigt der Bauherr eine Baugenehmigung, so kann ihm der Garagenhersteller sehr wohl beim Genehmigungsverfahren beratend zur Seite stehen. Der Architekt fungiert in diesen Fällen als bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, denn der Garagenentwurf wird beim Einreichen des Bauantrags benötigt.
Generell betrachtet muss jeder Bauherr in Hessen beim Errichten eines Bauwerks eine baubehördliche Genehmigung einholen. Der Bauantrag sollte frühzeitig eingereicht werden. Laut Hessischer Bauordnung sind Garagen genehmigungsfrei, wenn:
• Die Bruttogrundfläche kleiner als 30 Quadratmeter ist.
• Die Abstandsflächen (50 bis 100 Meter) eingehalten werden.
• Die Abstandsflächen an einer Grenze zum Nachbarn zulässig sind.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften müssen beim genehmigungsfreien Bauen einer Garage jedoch strikt eingehalten werden. So darf die Höhe der Garage nicht mehr als drei Meter betragen, die Garage darf nicht mehr als neun Meter an Grundstücksgrenzen anliegen. Entfällt die bauaufsichtliche Prüfung, so ist der Hausbesitzer beim Planen und Bauen der Garagenanlage verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gerecht zu werden.
Für den Bauantrag zum Erstellen einer Garage sind in Hessen folgende Dokumente erforderlich: Lageplan, Baubeschreibung, Bauzeichnung, amtlicher Bauantrag, Bebauungsplan und eine aktuelle Flurkarte im Maßstab 1:500. Mit dem Garagenbau darf erst dann begonnen werden, wenn die Gemeinde ihre Zustimmung gegeben hat. Da der Bau einer Garage nicht notwendigerweise sofort erfolgen muss, gilt die Genehmigungserteilung für drei Jahre. Diese kann problemlos vor Fristablauf für weitere drei Jahre verlängert werden.
Für das Errichten von Gebäuden und die dazu benötigten rechtlichen Schritte sind alle grundsätzlichen Regelungen im Baugesetzbuch rechtsgültig für ganz Deutschland festgelegt. Innerhalb vom Bundesland Hessen können in den Landesbauordnungen vom BauBG abweichende und spezifische Regelungen getroffen werden. Diese sind aber nur für das Bundesland Hessen gültig. Von rechtlicher Relevanz sind, neben der HBO, die Hessische Verordnung, die den Betrieb und Bau von Stellplätzen und Garagen regelt und der hessische Bauvorlagenerlass.
Eine Garage ist nur dann genehmigungsfähig, wenn aufgrund der Technischen Baubestimmungen gewährleistet wird, dass die Garage mangel- und störungsfrei benutzt werden kann. Die Garagen werden im § 2 der HBO als teilweise oder ganz abgeschlossene Räume definiert, die zum Abstellen für Automobile und Motorräder dienen. Bei einer offenen Garage, mit einer zur Verfügung stehenden 100 Quadratmeter-Nutzfläche, ist laut § 27 der HBO die Errichtung einer Brandwand nicht erforderlich.
Die nötigen Bauvorlagen für einen Bauantrag werden in Hessen durch den Bauvorlagenerlass ergänzend geregelt. Die Bauvorlagen sind grundsätzlich in der HBO festgehalten, die Bauvorlagenerlasse dienen prinzipiell dazu, die bauaufsichtlichen Verfahren zu beschleunigen und zudem zu vereinfachen.
Verschiedene Anlagen sind im BVerl enthalten, wie Erörterungen und Hinweise zur Ausgestaltung und zum Inhalt der Bauvorlagen, Vordrucke für die Verfahren der Bauaufsicht und der Serviceteil, mit genauen Hinweisen für Sachverständige, für die Beteiligten am Bau und für die Bauherren. Die Zeichnungen und Vordrucke im Hinweisteil dienen primär zur exakten Erläuterung und natürlich auch dazu, dass alle Unterlagen auf Anhieb exakt und regelkonform eingereicht werden können. Auf den Umgang für das genehmigungsfreie Bauen einer Garage wird im Punkt 12 des Erlasses genauer eingegangen („Mitteilung genehmigungsfreier Vorhaben“).
Wichtige Hinweise erhält der Bauherr auch im Serviceteil, vor allem bezüglich des baulichen Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, der erneuerbaren Energien, des Gesundheitsschutzes, des Liegenschaftskatasters und der Abfälle.
Die Hessische Verordnung über den Betrieb und den Bau von Stellplätzen und Garagen ist im Hessischen Landrecht verankert. Die Garagenverordnung umfasst die Begriffsdefinition, die allgemeinen Anforderungen, die Zu- und Abfahrten, die Rampen, die Fahrgassen und Einstellplätze, die lichte Höhe, Dächer, Decken und tragende Wände sowie die Außenwände, Tore, sonstige Innenwände, Trennwände und Einbauten als auch Brandwände, Decken und Wände von Kleingaragen, Brandabschnitte, Rauchabschnitte, Verbindungen zwischen Garagengeschossen und zu den Garagen. In der Garagenverordnung Hessen sind auch die Regelungen zu den Themen Beleuchtung, Rettungswege, Lüftung, Wärme- und Rauchabzug, Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen sowie Betriebsvorschriften festgelegt.
Die aktuelle Hessische Garagenverordnung gilt seit Beginn des Jahres 2015. Es wird hierbei auch unterschieden zwischen einer geschlossenen und einer offenen Garage. Sind bei einer offenen Garage die ins Freie führenden und unverschließbaren Öffnungen kleiner als ein Drittel der Außenwandgesamtfläche, gilt sie per Gesetz als eine geschlossene Garage. Mit einigen Ausnahmen regelt die Verordnung, dass Fahrzeuge nur in Gebäuden abgestellt werden dürfen, die als Garagen deklariert sind.
In der Hessischen Garagenverordnung werden Garagen, je nach Nutzfläche, in drei Kategorien unterteilt. Die Nutzfläche für Kleingaragen beträgt maximal 100 Quadratmeter, bei einer Mittelgarage beträgt sie 100 bis 1.000 Quadratmeter und von Großgaragen wird gesprochen, wenn die Nutzfläche mehr als 1.000 Quadratmeter einnimmt. Zur Nutzfläche zählen die komplett miteinander verbundenen Verkehrs- und Stellflächen in der Garage.
In der Garagenverordnung vom Bundesland Hessen sind die Garagenbauteile genauer definiert und mit Anforderungen versehen. So muss der Abstand zwischen der öffentlichen Verkehrsfahrbahn und der Garage mindestens drei Meter betragen. Zwei Meter muss die lichte Höhe betragen und bei Kleingaragen müssen die tragenden Bauteile und die tragenden Außenwände nicht aus Baustoffen bestehen, die nicht brennbar sind. Die Abmessungen von Garagenstellplätzen müssen eine Länge von 5 Metern und eine Breite von 2,30 Metern aufweisen.
Damit die Harmonie zwischen Nachbarn nicht leidet, gibt es genaue Regeln zur Grenzbebauung und es wird festgelegt, welche Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Jedoch sind diese Regelungen des Bebauungsplans und der Bauordnung deutschlandweit nicht einheitlich. Beim Bau einer Garage muss der Bauherr dafür sorgen, dass die Ruhezeiten eingehalten werden und der Bauvorgang sollte schonend vonstattengehen.
Das heißt, entstehen durch den Garagenbau auf dem Grundstück des Nachbarn Schäden, müssen diese vom Bauherrn ersetzt werden. Sind beim Bauwerk auszuführende Arbeiten auf der Seite des Nachbargrundstücks vonnöten, muss die Begehung vom Nachbar geduldet werden. Damit das Nachbargrundstück betreten werden darf, sind folgende Punkte entscheidend: Der Nachbar darf dadurch keinesfalls unverhältnismäßig hoch benachteiligt werden.
Das Bauvorhaben müsste ohne das Betreten des Nachbargrundstückes mit einem viel größeren Aufwand durchgezogen werden. Das Bauvorhaben muss in jeder Hinsicht den baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Hessischen Nachbarrechtsgesetz sind somit allerlei Bestimmungen und Vorschriften für den Bau einer Garage festgelegt.
Grundsätzlich ist das Baurecht Ländersache und bezogen auf den Garagenbau gibt es viele unterschiedliche Vorschriften. In den jeweiligen Bundesländern sind die Vorschriften zum An- oder Neubau von Garagen in der Garagenverordnung klar definiert.
Werden Garagen mit anderen Gebäuden oder auf der Grenze eines Grundstückes errichtet, unterliegen die erforderlichen Abstandsflächen gewissen Regelungen. Garagen dürfen somit bis zu einer Länge mitsamt den Dachüberständen, von maximal neun Metern, direkt an der Grenze des Nachbars angebaut werden. Sofern die Nutzfläche 100 Quadratmeter nicht überschreitet und die Garagen eingeschossig sind, dürfen Garagen ohne Abstandsflächen bzw. in die Abstandsflächen fremder Wohngebäude errichtet werden. Die Flächenwand darf nicht mehr als 20 Quadratmeter betragen und die grenzseitige mittlere Höhe der Garagenwand darf nicht höher sein als drei Meter.
Beim Neubau oder bei einem erheblichen Sanierungsverfahren müssen Bauherren die baurechtlichen Vorschriften und Regelungen unbedingt beachten. Sollten Garagen widerrechtlich errichtet werden, müssen die Garagenbesitzer mit Geldsrafen rechnen. Darüber hinaus kann auch der Abriss der Garage per Gesetz beschlossen werden. Doch auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben sind die Bauherren gut beraten, sich umfassend zu informieren.
Damit die Garagen auch nutzungsfähig und genehmigungsfähig sind, sollten sich die Bauherren mit den einzuhaltenden Anforderungen und Vorschriften auseinandersetzen. Die zuständigen Behörden im Land Hessen sind die richtigen Ansprechpartner. Fachkundigen Rat erhalten die Garagenbauer auch von Herstellern von Fertiggaragen und von Architekten oder Planern ihres Eigenheims. Bei den entsprechenden Behörden können die Bauherren die Unterlagen erfragen, die für den Bauantrag benötigt werden.